Allgemeine Verkaufsbedingungen der Paul Jost GmbH Stand: Februar 2017

A. Allgemeines

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Mit „Schrott“ werden nachfolgend Schrotte und sonstige Materialien bezeichnet.

B. Angebote – Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt ist.
  2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das wir binnen 10 Werktagen nach Zugang annehmen können, wenn sich nicht aus der Bestellung etwas anderes ergibt.
  3. Die Annahme wird entweder mittels einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Waren an den Kunden erklärt. Bei Zustandekommen des Vertrages werden wir zur Lieferung der im Angebot näher bezeichneten Schrotte nach Maßgabe nachstehender Bedingungen verpflichtet.
  4. Vereinbarte Liefermengen verstehen sich als Bruttomengen. Bruttomenge ist die vereinbarte Menge an Metall zuzüglich der enthaltenen Fremdstoffanteile.

C. Bedingungen der Lieferung – Beschaffenheit

  1. Gewicht, Menge und Beschaffenheit der Ware wird am Erfüllungsort unserer Leistung durch uns verbindlich festgestellt. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegebescheides. Der Kunde erkennt die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Angaben als richtig an, es sei denn, er weist die Unrichtigkeit der Angaben nach. Hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität und Metallausbeute (yield) gelten die von uns in unserer Auftragsbestätigung genannten Qualitäten als vereinbart. Wir schulden nur eine Lieferung in der in unserer Auftragsbestätigung erklärten Beschaffenheit. Eine Garantie für eine konkrete Metallausbeute (yield) geben wir nicht.
  2. Ein Abzeichnen der Fracht- und/oder Lieferpapiere durch uns stellt keine Bestätigung der vereinbarten Menge, Qualität, Art der Lieferung oder sonstigen Vertragsinhalte dar.
  3. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, wenn die Abweichung im Falle ungefähr vereinbarter Mengenangaben bis zu 3 % beträgt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist und keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Sonstige Abweichungen sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.
  4. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen gestattet.
  5. Der Kunde sowie die Personen, denen sich der Kunde zur Erfüllung bedient, halten sich auf unserem Betriebsgelände auf eigenes Risiko auf. Sie haben bei Betreten oder Befahren unseres Betriebsgeländes sowie beim Verladen der Ware die geltenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, sowie der Betriebsordnung und den Weisungen unserer Mitarbeiter Folge zu leisten.

D. Lieferzeit

  1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Vereinbarte Lieferzeiten gelten insbesondere unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, ausreichender behördlicher Genehmigung und höherer Gewalt.
  2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Annahmeerklärung beim Kunden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bei uns versandfertig bereitgestellt und die Versandbereitschaft angezeigt wird. Soll die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt werden, so ist zur Wahrung der Frist der Zeitpunkt der Absendung maßgebend.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er seine sonstigen Mitwirkungspflichten in schuldhafter Weise, insbesondere die Übermittlung notwendiger Nachweise, so können wir den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Insbesondere sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, so hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten.
  4. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen - wie maschinentechnischer Anlagenstillstand -, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Der Beginn und das Ende des Lieferhindernisses werden unsererseits dem Kunden unverzüglich in schriftlicher Form angezeigt. Dauert das Lieferhindernis länger als 8 Wochen, so sind beide Vertragsteile nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt.

E. Gefahrenübergang

  1. Unsere Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „ab Werk“ (Incoterms 2010).
  2. Auf Verlangen, Kosten und Gefahr des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Die Wahl der Transportart und des Spediteurs treffen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine geeignete Transportversicherung ab.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden, den Frachtführer oder einen anderweitig Beauftragten des Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so steht dieser der Übergabe gleich. Wird die Ware auf Grund verspäteter Abnahme seitens des Kunden, insbesondere wenn dieser das Verladen oder die Beförderung der Ware in zu vertretender Weise verzögert, bei uns oder einem Dritten gelagert, so trägt der Kunde dafür Kosten und Risiko. Die vereinbarten Zahlungsfristen bleiben davon unberührt.
  4. Mit Annahmeverzug endet eine gegebenenfalls vereinbarte uns obliegende Vorleistungspflicht. Stattdessen ist der Käufer seinerseits zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtet.
  5. Holt der Kunde oder ein von ihm Beauftragter die Ware „ab Werk“ ab, so hat er sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Transportes der Schrotte eingehalten werden.

F. Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltung

  1. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Frachtkosten, insbesondere für Transport, Zoll und Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, mit Zugang sofort und ohne Zahlungsabzug fällig.
  2. Die vertraglich vereinbarten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Vereinbarung gültigen Frachttarifen. Die Entstehung oder Erhöhung öffentlicher Abgaben bewirken eine entsprechende Erhöhung des Preises. Ist eine frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei ungehindert üblichen Transportmöglichkeiten und vorbehaltlich einer Erhöhung der Fracht.
  3. Ist eine Streckenlieferung und kein Lieferfestpreis vereinbart, so sind wir berechtigt, die Preise nach der jeweils gültigen Preisliste zu ermitteln, es sei denn, dass diese dem Kunden nicht bekannt ist. Dies gilt insbesondere bei Lieferungen „ab Werk“.
  4. Die Hingabe von Schecks gilt erst dann als Zahlung, wenn diese endgültig eingelöst sind und wir über den Betrag verfügen können. Sämtliche Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.
  6. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, so gilt für dieses, wie auch für die Berechnung etwaiger Zinsen, das Lieferdatum als Stichtag. Hinsichtlich der Bezahlung gilt jede Bestellung als ein Geschäft für sich.
  7. Zahlt der Kunde auf eine vereinbarte Teillieferung nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, die Weiterlieferung bis zum Ausgleich der ausstehenden Forderung zu verweigern.
  8. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wird berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen; gleiches gilt für den Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden. Ferner haben wir im Falle des Zahlungsverzuges das Recht, alle weiteren belieferten Verträge ungeachtet von eingeräumten Zahlungszielen und Stundungen sofort fällig zu stellen. Ebenfalls sind wir berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  9. Wir sind zur Verweigerung der Leistung berechtigt, wenn und soweit unser Anspruch auf die Gegenleistung wegen mangelhafter Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, insbesondere wenn seine Leistung nicht mehr vollständig kreditversicherbar ist, oder wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
  10. Dem Kunden steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder diesseits anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden. Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nichtfällige Forderungen – unabhängig vom Rechtsgrund – aufzurechnen.

G. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - in unserem Eigentum. Dies gilt auch hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und in üblicher und angemessener Weise zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
  3. Der Kunde ist zur Verarbeitung der Ware lediglich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Jede Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, so dass wir Eigentum an der neuen Sache erwerben. Wir gelten bei der Verarbeitung oder sonstigen Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden als Hersteller, ohne dass wir daraus nach zivilrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften, z.B. als Abfallerzeuger, verpflichtet werden. Der Kunde ist insoweit Verwahrer für uns. Wird die Vorbehaltsware mit Waren des Kunden oder Waren Dritter verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erlangen wir Miteigentum an der neuen Sache und zwar mindestens im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Ware. Die Ware gilt als unsere Vorbehaltsware. Auch in diesem Fall verwahrt der Kunde die Ware für uns.
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt nur dann berechtigt, wenn die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Verkauft der Kunde die unvermischte oder unverarbeitete Ware weiter, so tritt er bereits jetzt die Forderungen in voller Höhe und im Übrigen zumindest in der in G. Ziff. 3, Satz 4 bezeichneten Höhe sicherungshalber an uns ab. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Abnehmer.
  5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereigenen oder mit sonstigen Rechten Dritter belasten. Wird die Vorbehaltsware dennoch belastet, so ist der Kunde zur sofortigen Mitteilung an uns verpflichtet. Soweit der Dritte die Kosten der Intervention nicht erstatten kann, haftet insoweit der Kunde uns gegenüber.
  6. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt, solange und soweit er seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber erfüllt. Unsere Befugnis, die Einziehung selbst vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings verpflichten wir uns, die Einziehung solange zu unterlassen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und keine begründeten Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden bestehen.
  7. Erfüllt der Kunde alle aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten uns gegenüber, so verpflichten wir uns, auf die aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt folgenden Rechte zu verzichten. Weiter verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
  8. Wir sind zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Kunde mit den Zahlungen in Verzug gerät, die Zahlungen einstellt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
  9. Wird die Vorbehaltsware endgültig von uns zurückgenommen, so sind wir berechtigt, bei der Gutschrifterteilung ohne weitere Nachweise einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weitergehender Schadensersatz bleibt ebenso vorbehalten, wie der durch den Kunden zu führende Nachweis eines geringeren Schadens.

H. Mängelansprüche - Haftung

  1. Schrott ist in seiner Reinheit hinsichtlich Qualität und Werkstoff auf die bestehenden Möglichkeiten einer nach Maßgabe berufsüblicher Sorgfalt durchgeführten Materialsortierung nach Optik und Herkunft begrenzt.
  2. Für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, einer von ihm beauftragten Person bzw. bei abweichender Vereinbarung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes maßgebend.
  3. Zur Geltendmachung von Mängeln muss der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommen. Nimmt der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person die Ware vorbehaltlos an, so ist eine nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung - auch bezüglich Gewichtsdifferenzen - ausgeschlossen. Sonstige Mängel, die für den Kunden auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde uns auf unser Verlangen hin eine sachgerechte Prüfung des Mangels nicht unverzüglich ermöglicht. Der Kunde hat von jeder Lieferung ausreichende Rückstellmengen zur Überprüfung etwaiger Mängel zu bilden.
  4. Rügt der Kunde den Mangel fristgerecht und in ordnungsgemäßer Form, so sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung binnen einer angemessenen Nachfrist oder zur Minderung des vereinbarten Kaufpreises berechtigt, wenn der gerügte Mangel den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht nur unerheblich einschränkt. Schlägt auch die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Teilmängel können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
  5. Bestimmte Mindestausbeuten oder die Verwendbarkeit für die Zwecke des Kunden werden nicht garantiert.
  6. Wir haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Nacherfüllung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

I. Sonstiges

  1. Wird die Ware von einem Kunden, der außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder einem von ihm Beauftragten abgeholt und befördert, oder wird die Ware durch ihn in das Außengebiet versandt, so ist der Kunde verpflichtet, uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so hat der Kunde den inländisch für den Rechnungsbetrag geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen.
  2. Wird eine von unseren Kunden bei uns abgeholte Ware grenzüberschreitend ins Ausland versandt oder verbracht, so hat der Kunde die hierfür geltenden Rechtsvorschriften, z.B. Notifizierungs- bzw. Informationspflichten der EG-Abfallverbringungs-Verordnung, einzuhalten; eine Verantwortlichkeit und Haftung unsererseits ist insoweit ausgeschlossen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
  4. Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten an Dritte sind wir nicht berechtigt.

J. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unsere Niederlassung Mülheim zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN – Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.