Allgemeine Einkaufsbedingungen der Paul Jost GmbH Stand: Februar 2017

A. Allgemeines

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Mit „Schrott“ werden nachfolgend Schrotte und sonstige Materialien bezeichnet.

B. Angebote – Vertragsschluss

  1. An uns gerichtete Angebote über Lieferungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  2. Unsere Bestellungen sind nur in schriftlicher Form gültig und sind zu ihrer Wirksamkeit vom Lieferanten binnen 2 Wochen ab Zugang der Bestellung unter genauer Angabe der Lieferzeit, des verbindlichen Endpreises (brutto) und unter Aufführung besonderer vertraglicher Vereinbarungen schriftlich zu bestätigen. Weicht die Bestellbestätigung von unserer Bestellung ab, so werden die Abweichungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  3. Bei Zustandekommen des Liefervertrages werden wir zur Abnahme der im Angebot näher bezeichneten Schrotte nach Maßgabe nachstehender Bedingungen verpflichtet.
  4. Vereinbarte Liefermengen verstehen sich als Nettomengen. Nettomenge ist die vereinbarte Menge an Metall abzüglich der enthaltenen Fremdstoffanteile.

C. Bedingungen der Lieferung

  1. Bei Abfällen, für die ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweis-Verordnung zu führen ist, hat der Lieferant die verantwortliche Erklärung über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart abzugeben. Bei grenzüberschreitenden Abfallanlieferungen hat der Lieferant die Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften, z.B. Notifizierungs- bzw. Informationspflichten der EG-Abfallverbringungs-Verordnung, nachzuweisen. Eine Übernahmeverpflichtung durch uns besteht nur nach Vorlage der vorgenannten Dokumente.
  2. Von der Anlieferung sind radioaktive Schrotte, Sprengstoffe, Sprengstoff enthaltende Stoffe sowie metallfremde Bestandteile ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lieferant garantiert, dass der von ihm gelieferte Schrott keine der oben genannten Bestandteile enthält. Der Lieferant sorgt darüber hinaus für die Einhaltung der geltenden Umweltschutz- und Gefahrgutrichtlinien, insbesondere auch bei einer radioaktiven, biologischen oder chemischen Kontamination des gelieferten Schrottes innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte.
  3. Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren die vereinbarten Eigenschaften sowie Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und etwaigen von uns vorgegebenen Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Waren vor der Anlieferung an uns auf die vereinbarte Beschaffenheit hin zu überprüfen.
  4. Jeder Lieferung sind die Frachtpapiere und/oder Lieferscheine beizufügen. Ein Abzeichnen der Fracht- und/oder Lieferpapiere durch uns stellt keine Bestätigung der vereinbarten Menge, Qualität, Art der Lieferung oder sonstigen Vertragsinhalte dar.
  5. Der Lieferant ist – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht zu Teillieferungen berechtigt. Anderenfalls sind wir gemäß der gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt auch vom ganzen Vertrag, zur Minderung, sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
  6. Gewicht und Menge sowie Beschaffenheit der gelieferten Schrotte (stoffliche Eigenschaften und Qualitäten) werden wir bei Anlieferung verbindlich feststellen.
  7. Zur Abnahme von Mindermengen oder Mehrmengen sind wir nicht verpflichtet. Bei Lieferungen über die in der Bestellung angegebene Menge hinaus behalten wir uns die Berechnung zum Tagespreis oder die Zurückweisung hinsichtlich der die Bestellung übersteigenden Liefermenge vor. Im Falle der Zurückweisung der die Bestellung übersteigenden Liefermenge, hat der Lieferant die Kosten für den Hin- und Rücktransport zu tragen.
  8. Der Lieferant sowie die Personen, denen sich der Lieferant zur Erfüllung bedient, halten sich auf unserem Betriebsgelände auf eigenes Risiko auf. Sie haben bei Betreten oder Befahren unseres Betriebsgeländes, sowie beim Entladen der Ware die geltenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, sowie der Betriebsordnung und den Weisungen unserer Mitarbeiter Folge zu leisten. Die Ladungssicherung obliegt ausschließlich dem Lieferanten.
  9. Gerät der Lieferant mit einer vertragsgemäß vereinbarten Leistung in Rückstand oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so sind wir berechtigt, die Erfüllung der noch ausstehenden (Teil-) Lieferungen des Vertrages abzulehnen und nach den gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu verlangen, oder, soweit eine Vorauszahlung vertraglich vereinbart wurde, Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Lieferung zu verlangen.
  10. Ist die Lieferung bestimmter Mengen vereinbart worden, sind diese einzuhalten; keinesfalls darf die Menge bzw. das Gewicht um mehr als 1% abweichen; bei „cirka“ Gewichtsangaben um höchstens 5%.

D. Lieferzeit

  1. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist bindend, es sei denn, wir stimmen einer Abweichung von der vereinbarten Lieferzeit schriftlich zu. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns maßgebend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Wird die vereinbarte Lieferzeit überschritten oder haben wir einer Überschreitung der Lieferzeit nicht zugestimmt, so kommt der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

E. Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  2. Dabei hat der Lieferant sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Transportes der Schrotte eingehalten werden.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  4. Die Transportgefahr trägt der Lieferant bis zum Abladen der Ware auf unserem Betriebsgelände, wenn der Lieferant nach diesem Vertrag zum Transport der Ware verpflichtet ist sowie vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen.
  5. Ist der Lieferant im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Lieferverzögerungen wegen Feuer, Explosion, Überschwemmungen, Piraterie, unverschuldete behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Rohstoffmangel oder andere vergleichbare Umstände, von der Lieferungsverpflichtung ganz oder für die Dauer des Lieferungshindernisses befreit, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Nachweis für das Vorliegen höherer Gewalt obliegt dem Lieferanten.

F. Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltung

  1. Die Berechnung des für den gelieferten Schrott zu zahlenden Preises erfolgt auf Grundlage der durch uns festgestellten Menge bzw. des Gewichts und der stofflichen Eigenschaften des Schrotts. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus” ein. Wenn die Ware verpackt geliefert wird, gilt der vereinbarte Preis einschließlich dieser Verpackung.
  2. Die ausgewiesenen Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie sonstiger Kosten und Gebühren, insbesondere für Transport, Zoll und Versicherung.
  3. Die vertraglich vereinbarten Preise sind bindend. Etwaigen Preisänderungen oder Preisvorbehalten des Lieferanten wird hiermit widersprochen.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, mit und gegen fällige Forderungen – unabhängig von deren Rechtsgrund – aufzurechnen, selbst dann, wenn von einer Vertragsseite Barzahlung oder eine Leistung erfüllungshalber vereinbart worden ist.
  5. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.

G. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant darf sich das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten oder auch vorsehen, dass ihm im Falle einer Vermischung oder eines Ver-kaufs Ersatzansprüche abgetreten werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ein Kontokorrentvorbehalt hingegen ist unzulässig.

H. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung, gestohlene Ware

  1. Wir sind verpflichtet, die Materialien innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist hinsichtlich erkennbarer Mängel jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu, insbesondere haftet der Lieferant auch für einfache Fahrlässigkeit; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung sowie auf Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung bleibt vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Hat der Lieferant den Mangel zu vertreten, so steht uns gegen den Lieferanten Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Regelungen für vorzunehmende Rückrufmaßnahmen zu, auch wenn diese über den gesetzlichen Umfang der Rückrufverpflichtung hinausgehen.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Durch die Mängelrüge wird die Verjährung so lange gehemmt, bis die Nacherfüllung erfolgreich durchgeführt wurde oder aber der Lieferant unserem Nacherfüllungsbegehren schriftlich widerspricht.
  6. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist – insbesondere, dass die Ware nicht gestohlen wurde. Stellt sich heraus, dass die gelieferte Ware einem Dritten gestohlen wurde, können wir vom Vertrag zurücktreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen – unabhängig davon, ob wir die Ware zurückgegeben haben. In diesen Fällen dürfen wir die Rückgabe der Ware durch eine schriftliche Abtretung „etwa bestehender Herausgabeansprüche“ ersetzen.

I. Haftung

Wir haften sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen – insbesondere deliktischen – Ansprüchen, sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Wir haften ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist unsere Haftung aufgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

J. Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn
    1. der Lieferant öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung usw.) für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Schrott an unserem Geschäftssitz nicht beachtet;
    2. der Lieferant vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen zuwider handelt;
    3. der Lieferant über Eigenschaften oder die Herkunft von übernommenem oder zur Übernahme vorgesehenem Schrott falsche Angaben macht
    4. der Lieferant sich mit der Anlieferung von Schrott in Verzug befindet, insbesondere auch dann, wenn er sich die Selbstbelieferung vorbehalten hat, oder die Schrotte hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Nachfrist, die mit der Erklärung verbunden ist, dass die Annahme des Schrotts nach Fristablauf abgelehnt wird, erfüllt;
    5. die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen unzulässig oder unzumutbar wird;
    6. durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Schrott vor Vertragsschluss nicht bekannte, mehr als nur unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das bei uns beschäftigte Personal oder unsere Anlagen oder auf Personal bzw. Anlagen von uns beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann; oder
    7. uns durch einen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Zurückweisungsgrund die Erfüllung unserer Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
  2. Treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Lieferant verpflichtet, angelieferten oder von uns bereits übernommenen Schrott auf eigene Kosten zurückzunehmen. Kommt er mit der Rücknahmeverpflichtung in Verzug, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die angelieferten Schrotte auf seine Kosten zu entsorgen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsregelungen.
  3. Im Falle des Rücktritts hat der Lieferant die von uns geleisteten Zahlungen unverzüglich nebst Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, berechnet ab dem auf unsere Zahlung folgenden Tag, an uns zurück zu zahlen. Bis zur Rückzahlung der von uns bereits gezahlten Beträge steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an der betreffenden Ware zu.

K. Zurückweisung

  1. Wir sind berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Schrott vorübergehend, d.h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse, ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn
    1. die Schrotte hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen;
    2. aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen, insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Schrott nicht möglich ist;
    3. in den Vermögensverhältnissen des Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens, eintritt und hierdurch unsere etwaigen Gewährleistungsansprüche gefährdet werden; oder
    4. bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, wenn uns die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
  2. Liegen die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen in J.1. bezeichneten Rücktrittsgründe vor, können wir, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung und Übernahme auch zurückweisen.
  3. Wir sind zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des Lieferanten Schrott ohne vorherige Terminsabsprache angeliefert wird.
  4. Wenn wir von unserem Recht zur Zurückweisung Gebrauch machen, ist der Lieferant verpflichtet, die von der Zurückweisung betroffenen und bereits zu unserem Betriebssitz angelieferten Schrotte zurückzunehmen. Kommt er mit der Rücknahmeverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, die angelieferten Schrotte nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auf seine Kosten zu entsorgen.
  5. Wenn die Zurückweisung auf Umständen beruht, die der Lieferant oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die uns durch diese Zurückweisung entstehen.
  6. Werden die zu einer Zurückweisung führenden Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, der dem Lieferanten eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.

L. Öffentlich-rechtliche Vorschriften - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen sowie keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einer Behörde oder von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch eine Behörde oder einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Der Lieferant stellt uns darüber hinaus auch für Ansprüche im Rahmen der Produzentenhaftung gegenüber Dritten frei. Dies gilt nicht, wenn der Schaden ganz oder teilweise durch uns zu vertreten ist und wir mit dem Lieferanten Gesamtschuldner der betreffenden Ansprüche sind.
  5. Unsere Ansprüche auf Freistellung wegen einer Inanspruchnahme gegen den Lieferanten gemäß vorstehenden Abs. 1 bis 4 bleiben solange erhalten und durchsetzbar, wie Behörden oder Dritte Ansprüche ihrerseits gegen uns geltend machen können.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer unserer Geschäftsbeziehungen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

M. Datenspeicherung

Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten an Dritte sind wir nicht berechtigt.

N. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz Mülheim a.d. Ruhr; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN – Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.